Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand 1. August 2006 |
1. |
Anwendungsbereich |
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1.1 |
Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen
Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften. |
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1.2 |
Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge
mit dem Besteller sowie für zukünftig an ihn zu
erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen. |
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1.3 |
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen. |
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2. |
Vertragsabschluss |
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2.1 |
Aufträge an uns, Vertragsänderungen und –Ergänzungen
sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonische
oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen,
wenn Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung
erfolgt. |
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3. |
Preise, Preislisten |
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3.1 |
Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Es gelten die
Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in Re
chnung gestellt. |
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3.2 |
Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als
einen Monat ab Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, die
Preise nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preisliste
zu berechnen. |
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4. |
Zahlung |
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4.1 |
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen
nach Rechnungsstellung ohne Abzug, oder nach Absprache. überschreitet
der Besteller den Zahlungstermin von 14 Tagen, der in der
Rechnung nochmals angegeben ist, so sind wir ohne Mahnung
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. |
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4.2 |
Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig
festgelegten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.
Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen
solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht
auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. |
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5. |
Lieferungen |
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5.1 |
Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt
vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei
denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch
uns verschuldet. |
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5.2 |
Bezüglich der für unsere Liefergegenstände
angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen
Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Maße
ausdrücklich zugesichert. |
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5.3 |
Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. |
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5.4 |
Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände
aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht
die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft
auf den Besteller über. |
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5.5 |
Die zuverlässige Sendung der bestellten Ware wir
durch von uns beauftragte Frachtführer sichergestellt.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass es im Streitfall
beim Besteller obliegt, den Nichtzugang einer Lieferung zu
beweisen. |
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6. |
Lieferfrist |
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6.1 |
Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen
beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb
unserer Einflussmöglichkeit liegen, wie beispielsweise
Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen
in der Anlieferung von Vormaterial, und zwar gleichgültig,
ob diese Hindernisse bei uns oder bei unserem Zulieferanten
eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von
uns zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug sind. Treten
Sie ein, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. |
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7. |
Eigentumsvorbehalt |
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7.1 |
Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser
Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche
gegen den Besteller sowie die künftigen, soweit sie mit
den gelieferten Gegenständen im Zusammenhang stehen,
erfüllt sind. |
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7.2 |
Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum
stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuveräußern.
Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser
Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig,
ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert
oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen
Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware
nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns
nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie
mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden,
so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer
in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten
Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. |
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7.3 |
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch
verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch,
so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen
dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für
die Vorbehaltsware zu. |
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7.4 |
Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehen
Sicherung insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. |
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7.5 |
Nehmen wir Wechsel als Zahlung entgegen, so besteht unser
Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis feststeht, dass wir
aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden
können. |
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8. |
Beanstandungen |
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8.1 |
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen
nach Erhalt der Ware schriftlich und spezifiziert gerügt
werden. |
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9. |
Gewährleistung |
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9.1 |
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer
Wahl Ersatzlieferung. Schlägt die Ersatzlieferung fehl,
ist der Besteller berechtigt, Rückgängigmachung
des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. |
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10. |
Ausschluss von Schadenersatzansprüchen |
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10.1 |
Nicht ausdrücklich an diesen Bedingungen zugestandene
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche,
auch wegen Verzuges, Unmöglichkeit, Verletzung unserer
Pflicht zur Ersatzlieferung, Verletzung von vertraglichen
Nebenpflichten oder positiver Vertragsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen,
wenn und soweit der Schaden nicht auf eine vorsätzliche
oder grob fahrlässige Vertragsverletzung oder ein sonstiges
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines
unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen ist. |
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10.2 |
Ausgeschlossen sind auch Schadenseratzansprüche,
die im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen
stehen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn unseren Liefergegenständen
eine Eigenschaft fehlt, die wir vertraglich zugesichert haben. |
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10.3 |
Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. |
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11. |
Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anwendbares Recht |
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11.1 |
Erfüllungsort ist Langenburg / Kirchberg |
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11.2 |
Gerichtsstand für die Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist Langenburg / Kirchberg, wenn der Besteller Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist; nach
unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers. |
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11.3 |
Es gilt deutsches Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. |